Foto: Asylkreis HalternEs gibt einen internationalen Chor beim Asylkreis! Es wird alle 14 Tage, donnerstags, unter der Leitung des Chorleiters Bernhard Höhne, gesungen. Die Treffen finden um 20.00 Uhr im Paul-Gerhardt-Haus an der Reinhard-Freericks-Straße 17 in Haltern am See, statt. Mitsingen können alle, die Freude am Singen (ohne Vorkenntnisse) und an interkultureller Begegnung haben. Weitere Infos: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Aktuell finden die Treffen am: 29. August, 5. und 19. September, 10. Oktober, 7. und 21. November, 5. und 19. Dezember, statt.
Vier Tipps, damit Sie an öffentlichen Wifi-Hotspots sicher surfen können – zum Lesen und im Video.
Das Wichtigste in Kürze:
Wenn Sie öffentliches WLAN nutzen, seien Sie sich bewusst, dass die Verbindungen in der Regel nicht verschlüsselt sind. Jeder, der sich im gleichen Netzwerk befindet, könnte an Daten von Ihnen gelangen. Am sichersten surfen Sie mit einem VPN-Tunnel. Nutzen Sie Hotspots im Zug, Café oder in einer Stadt, sollten Sie vorsichtig sein. In der Regel sind solche WLAN-Netze nicht verschlüsselt. Das bedeutet: Jeder andere Nutzer könnte den Datenstrom zwischen Ihrem Gerät und den Hotspot mitlesen. Im schlimmsten Fall kann ein Angreifer so auch Ihr Gerät schädigen. Folgende Tipps helfen, damit Sie sicherer surfen.Weiteres auf der Webseite der Verbrauchzentrale NRW
Fahndungen, insbesondere wenn Videos, Fotos oder auch Phantombilder zur Verfügung stehen, werden nie Zeitnah ausgeschrieben. Meistens liegen Monate zwischen dem Verbrechen und der Fahndung. Laut der Prozessordnung § 131, a, b, c, obliegt dem Richter und oder Staatsanwalt die Entscheidung ob und wie ein Straftäter zur Fahndung ausgeschrieben wird. Es tut sich die Frage auf, wofür Bildmaterial angefertigt wird, wenn es erst Monate nach der Tat verwendet wird. Das Bildmaterial sollte doch eigentlich dazu beitragen den Straftäter zu ermitteln und dadurch auch Zeugen, deren Beobachtungen noch frisch sind zu nutzen. Ein Richter und ein Staatsanwalt sind direkt nach der Tat recht weit weg vom Ereignis im Vergleich zu den Ermittlungspersonen (Polizei). Die Logik wäre, das die Ermittlungspersonen, die im Besitz des Tatbildmaterials sind, sofort und unverzüglich alle Mittel der Öffentlichkeit in Anspruch nehmen, die zum Erfolg zur Festnahme des Täters führen. In dem Fall der Vergewaltigung die im Oktober 2018 stattgefunden hat und erst im Februar 2019 mit einem Phantombild zur Fahndung ausgeschrieben wurde ist nicht zu erkennen warum hier nicht die Ausnahmenbeschreibungen des §131 Anwendung fanden. Es bleibt die Frage offen, wer hier geschützt werden soll, der Täter oder das Opfer. Gerade bei solchen Gewaltverbrechen wie Vergewaltigung, eine besonders schwere Form der sexuellen Nötigung, muß doch davon ausgegangen werden, das der, oder die Täter es nicht bei einem Einzelfall belassen. Also ist doch Gefahr in Verzug und da steht ganz klar im Paragraf 131 zu lesen : „(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.“
Im Zeitraum zwischen Montag Mittag und heute morgen hebelten unbekannte Täter die Tür zu einer Kirche am Terwellenweg auf. Die Täter gelangten auf diesem Weg in den zentralen Heizungsraum. Angaben zur Beute können noch nicht gemacht werden. Es entstand leichter Sachschaden.
Im Auftrag der Gelsenwasser AG erfolgen Arbeiten an den Versorgungsleitungen auf der Straße An der Stever. Die Straße muss deshalb in Höhe der Häuser 3 bis 7 (Heimingshof) in der Zeit vom 5. bis etwa zum 27. Februar voll gesperrt werden. Bewohner und Rettungsfahrzeuge können allerdings passieren.
Aktuell sind 363 Gäste und keine Mitglieder online